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Volksabstimmungen vom 11. März 2012

Die Stimmberechtigten werden an der nächsten Volksabstimmung über fünf eidgenössische und vier kantonale Vorlagen abstimmen. Der Vorstand der AIHK hat folgende Parolen beschlossen:

Eidgenössische Vorlagen

  • Volksinitiative vom 18. Dezember 2007 «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!»
NEIN
  • Volksinitiative vom 29. September 2008 «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)»
JA
  • Volksinitiative vom 26. Juni 2009 «6 Wochen Ferien für alle»
NEIN
  • Bundesbeschluss vom 29. September 2011 über die Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls»)
JA
  • Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Buchpreisbindung (BuPG)
NEIN

Kantonale Vorlagen

Vorhaben zur Stärkung der Volksschule
  • Verfassung des Kantons Aargau; Änderung vom 8. November 2011                               
JA
  • Schulgesetz; Änderung vom 8. November 2011   
JA
Justizreform
  • Verfassung des Kantons Aargau; Änderung vom 6. Dezember 2011
JA
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
  • Verfassung des Kantons Aargau; Änderung vom 6. Dezember 2011
NEIN

Die Weiteren Abstimmungsdaten 2012
  • 17. Juni 2012
  • 23. September 2012 (Gesamterneuerungswahlen Bezirks- und Kreisbehörden)
  • 21. Oktober 2012 (Gesamterneuerungswahlen Regierungsrat und Grosser Rat)
  • 25. November 2012 (allfällige zweite Wahlgänge für die Bezirks- und Kreisbehörden beziehungsweise für den Regierungsrat)
Revision des Rechnungslegungsrechts bereinigt

In den letzten eineinhalb Jahren haben wir uns intensiv mit der Revision des Rechnungslegungsrechts beschäftigt. Dabei haben wir uns erfolgreich gegen die Absicht des Bundesrats gewehrt, sämtlichen Konzernen (also auch Familiengesellschaften) zwingend einen Konzernabschluss nach einem international anerkannten Standard vorzuschreiben. In der Wintersession 2011 hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat dem Vorschlag der Einigungskonferenz zugestimmt. Dieser beinhaltet den vom Ständerat eingefügten Minderheitenschutz im dritten Absatz, auf den wir gerne verzichtet hätten, der aber nach Einschätzung der von uns befragten Unternehmen verkraftbar ist.

Der uns interessierende Arti. 963b OR lautet damit künftig wie folgt:

Die Konzernrechnung von

1.

Publikumsgesellschaften, wenn die Börse dies verlangt,

2.

Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern,

3.

Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden.
Artikel 962a Absätze 1-3 und 5 sind sinngemäss anwendbar.

2

Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen
ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das
Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzierungs-und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.

3

Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur
Rechnungslegung zu erstellen, wenn:

1.

Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder
10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder oder
die Stiftungsaufsicht dies verlangen; oder

2.

ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, einer persönlichen Haftung oder
einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Argumentarium