Aussand
Die monatlichen aktuellen Informationen der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) aus Wirtschaft, Recht und Export für die Mitgliedfirmen.
Aktuelle Ausgabe vom 16. Mai 2012
Flyer
Generalversammlung am Donnerstag, 24. Mai 2012 der AIHK - Öffnungszeiten
Informationsschreiben
Seminare
AIHK-Forum für Personalfragen 2012 «Kampf um gute Arbeitskräfte»
Vorabend-Workshop «Ursprungszeugnisse»
Seminar für Mitglieder von Angestelltenkommissionen
Brief Nr.
| 27.12 | Arbeitsrecht: | Ferienkürzung |
| 28.12 | Ausländerrecht: | Anrufung der Ventilklausel |
| 29.12 | Export: | Aktuelles |
| 30.12 | Technologietransferstelle FITT informiert: |
Aktuelles von der Fachhochschule Nordwestschweiz |
| 31.12 | Immobilien: | Geschäftsräumlichkeiten |
Darf sich der Arbeitgeber bei einem kranken Mitarbeiter melden und sich nach seinem Heilungsprozess erkundigen?
Antwort
Unbestritten ist, dass sich der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht bei einer Arbeitsverhinderung umgehend beim Arbeitgeber melden muss. Trotzdem empfiehlt es sich, diese Pflicht und bei wem genau gemeldet werden muss (z.B. Vorgesetzten/Personalbüro) nochmals ausdrücklich in einem Personalreglement festzuhalten.
Insbesondere bei einer länger dauernden Krankheit stellt sich dagegen die Frage, ob sich ein Arbeitgeber von sich aus über den Heilungsprozess des Arbeitnehmers informieren darf. Dies muss klar bejaht werden und kann sogar wichtig sein. Die Kontaktaufnahme kann dabei mittels Telefonanruf oder durch einen Besuch erfolgen. Dabei sollte darauf Wert gelegt werden, dass den Betrieb die Genesung des Mitarbeiters interessiert und dass die Kontaktaufnahme nicht bloss «Kontrollzwecken» dient. Der Besuch zeigt dem Mitarbeiter, dass man ihn nicht vergessen hat und sich auf seine Rückkehr freut.
Jan Krejci, lic. iur., jan.krejci@aihk.ch, Telefon 062 837 18 02




