Youtube Icon AIHK


Gesetzgebung

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Gesellschaftsrecht

Mehrwertsteuerrecht

Wirtschaftsverwaltungsrecht

Änderungen bei den Arbeitsbedingungen von Chauffeuren II

Die Chauffeurverordnung (ARV 1) gilt für den Sach- und Personentransport, sofern das Gesamtgewicht des Fahrzeugs 3,5 t übersteigt bzw. das Fahrzeug für eine Platzzahl von mehr als acht Personen (exkl. Chauffeur) zugelassen ist. Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) regelt demgegenüber die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Chauffeure, deren Arbeitsverhältnis nicht von der ARV 1 geregelt wird.

Am 12. Oktober 2011 hat der Bundesrat eine Änderung der ARV 2 verordnet: Falls das Fahrzeug mit einem bestimmten Fahrtschreiber ausgerüstet ist, gelten gewisse Bestimmungen der ARV 1 auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis ansonsten von der ARV 2 geregelt wird. Die Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Link zum Text der Verordnung vom 12. Oktober 2011:
www.admin.ch/ch/d/as/2011/4947.pdf

Link zum Text der ARV 1:
www.admin.ch/ch/d/sr/8/822.221.de.pdf

Erhöhung der Schwellenwerte für ordentliche Revision tritt am 1. Januar 2012 in Kraft

Aktuell und bis zum 31. Dezember 2011 müssen Gesellschaften ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn sie zwei Jahre in Folge zwei der drei nachstehenden Grössen überschreiten (Art. 727 Abs. 1 Ziffer 2 OR):

a) Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
b) Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, oder
c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Diese (niedrigen) Schwellenwerte führten dazu, dass viele kleine und mittlere Unternehmen zu einer aufwendigen und kostspieligen ordentlichen Revision verpflichtet wurden, obwohl weder Aktionäre noch Gläubiger eine solch umfassende Rechnungsprüfung verlangten.

In der vergangenen Sommersession hat das Parlament erfreulicherweise die Schwellenwerte erhöht (vgl. Blauer Brief Nr. 33.11). Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung konnten sich die beiden Räte allerdings nicht einigen und übertrugen die entsprechende Kompetenz dem Bundesrat. Dieser hat nun an seiner Sitzung vom 31. August 2011 entschieden, dass die Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2012 in Kraft tritt.

Ab dem 1. Januar 2012 gelten somit folgende Schwellenwerte für die Pflicht, eine ordentliche Revision durchzuführen:

a) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Die Übergangsbestimmung verhindert eine Rückwirkung. So gilt die Gesetzesänderung erst vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt. Die erhöhten Schwellenwerte gelten somit frühestens für die Revision der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2012. Massgebend für die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind das Berichts- und das Vorjahr. Für das Geschäftsjahr 2012 sind dies somit die Zahlen der Jahre 2012 (Berichtsjahr) und 2011 (Vorjahr).

Änderungen bei den Arbeitsbedingungen von Chauffeuren I

Am 29. Juni 2011 hat der Bundesrat eine Änderung der Chauffeurverordnung (ARV 1) sowie eine Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) verordnet. Die beiden Verordnungen enthalten Spezialvorschriften, die den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) vorgehen, sofern und soweit sie etwas von den Bestimmungen des ArG Abweichendes vorsehen.

Die ARV 1 gilt für den Sach- und Personentransport, sofern das Gesamtgewicht des Fahrzeugs 3,5 t übersteigt bzw. das Fahrzeug für eine Platzzahl von mehr als acht Personen (exkl. Chauffeur) zugelassen ist. Die Änderung der ARV 1 tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat unter anderem eine Änderung von Art. 7 Abs. 2 ARV 1 beschlossen: Ab dem 1. Oktober 2011 ist es zwar weiterhin nicht möglich, Arbeitspausen in Zeiten zu legen, während derer Bereitschaftsdienst geleistet wird; neu ist es aber möglich, Lenkpausen, die nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden eingelegt werden müssen, in Zeiten zu legen, während derer Bereitschaftsdienst geleistet wird. Bereitschaftsdienst leistet - bei Mehrfachbesatzung - zum Beispiel derjenige Chauffeur, der sich während der Fahrt in der Schlafkabine aufhält.

Die ARV 2 regelt unter anderem die Arbeitszeit der Chauffeure, deren Arbeitsverhältnis nicht von der ARV 1 geregelt wird. Die Änderung der ARV 2 tritt ebenfalls am 1. Oktober 2011 in Kraft. Einzig die Änderung von Art. 1 ARV 2 tritt erst am 1. Januar 2012 in Kraft.

In Art. 1 Abs. 2 ARV 2 wird neu klargestellt, dass auch Chauffeure, deren Arbeitsverhältnis von der ARV 2 geregelt wird, in den Genuss des Zuschlags kommen, den Art. 17b Abs. 2 ArG vorsieht. Nach Art. 17b Abs. 2 ArG haben Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

Link zum Text der Verordnungen vom 29. Juni 2011:
www.admin.ch/ch/d/as/2011/3905.pdf
www.admin.ch/ch/d/as/2011/3909.pdf

Änderung der Bauarbeitenverordnung

Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen (Art. 1 Abs. 1 BauAV). Was unter dem Begriff der Bauarbeiten zu verstehen ist, ist in Art. 2 lit. a BauAV geregelt.

Der Bundesrat hat die BauAV umfassend überarbeitet. Neu sind unter «Bauarbeiten» auch Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen, Hochkaminen und am hängenden Seil zu verstehen.

Neben der Ausweitung des sachlichen Geltungsbereichs der BauAV hat der Bundesrat auch eine Verschärfung zahlreicher für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu treffenden Massnahmen beschlossen. So sieht Art. 33 Abs. 3 BauAV neu vor, dass zum Schutz vor Stürzen durch das Dach bei Dachöffnungen, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare Absturzsicherungen anzubringen sind.

Die Änderung der BauAV tritt am 1. November 2011 in Kraft.

Link zur Änderung der BauAV:
www.admin.ch/ch/d/as/2011/3537.pdf

Mehrwertsteuer-Erhöhung: Auswirkungen auf Preisanschrift

Am 1. Januar 2011 tritt die Mehrwertsteuer-Erhöhung in Kraft. Neben der Erhöhung der Steuersätze ist auch auf die Preisanschrift der Produkte zu achten. Sofern noch die alten Steuersätze verwendet werden, müssen die Konsumenten auf klar ersichtliche Art und Weise darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt wurde.

Sollten die für das Jahr 2011 bereits publizierten Preiskataloge oder Prospekte noch die alten MWST-Sätze enthalten, so müssen Sie die Konsumentinnen und Konsumenten mittels Aufkleber oder Prospektbeilage darüber informieren, dass die in den Preisen enthaltene Mehrwertsteuer nicht mehr aktuell ist (7,6% neu 8% ; 2,4% neu 2,5% ; 3,6% neu 3,8%). Die Preisanschriften sind innert 3 Monaten anzupassen. Widerhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit einer Busse von bis zu 10‘000 Schweizer Franken bestraft.

Änderung der Chauffeurverordnung II

Am 30. Juni 2010 hat der Bundesrat zahlreiche Änderungen der Chauffeurverordnung (ARV 1) verordnet. Alle Änderungen sollten am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Der Bundesrat hat unter anderem beschlossen, in die ARV 1 einen Vorbehalt zu Gunsten der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), namentlich derjenigen über den Zeitzuschlag bei Nachtarbeit (Art. 17b Abs. 2 bis 4 ArG), aufzunehmen. Damit soll der Streit darüber, ob bei Nachtarbeit eines Berufschauffeurs ausschliesslich die Bestimmungen der Chauffeurverordnung oder neben diesen auch die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung kommen, zu Gunsten der letzteren Auffassung geklärt werden.

Am 27. Oktober 2010 hat der Bundesrat beschlossen, dass der Vorbehalt zu Gunsten der Bestimmungen des ArG, namentlich derjenigen über den Zeitzuschlag bei Nachtarbeit, erst am 1. Januar 2012 in Kraft treten soll. Der Bundesrat hat damit auf die aus Arbeitgeberkreisen geäusserte Kritik reagiert, dass die Frist zur Umsetzung der Bestimmungen über den Zeitzuschlag bei Nachtarbeit zu kurz sei. Die übrigen vom Bundesrat beschlossenen Änderungen der ARV 1 treten - wie ursprünglich vorgesehen - am 1. Januar 2011 in Kraft.

Link zum Text der Verordnung vom 30. Juni 2010:
www.admin.ch/ch/d/as/2010/3239.pdf
Link zum Text der Verordnung vom 27. Oktober 2010:
www.admin.ch/ch/d/as/2010/5087.pdf

Erweiterung des Katalogs der Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot

Nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV) gilt insbesondere für schwere Motorwagen - das heisst für Motorwagen über 3'500 kg Gesamtgewicht - ein Sonntags- und Nachtfahrverbot auf öffentlichen Strassen. Für gewisse Fahrten kann eine Sonntags- und Nachtfahrbewilligung erteilt werden. Für bestimmte Fahrten muss jedoch um keine Bewilligung nachgesucht werden. Sie sind vom Sonntags- und Nachtfahrverbot generell ausgenommen. So ist für sonntägliche oder nächtliche Personentransporte keine Bewilligung erforderlich. Am 1. Oktober 2010 hat der Bundesrat beschlossen, den in der VRV enthaltenen Katalog der Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot zu erweitern. Ab dem 1. Januar 2011 werden neu auch folgende Fahrten vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sein:

  • Transporte von Lebensmitteln, die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
  • Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
  • Transporte von Schnittblumen;
  • Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.

Link zur Änderung der VRV:
www.admin.ch/ch/d/as/2010/4569.pdf

MWST 2011 - von alt zu neu

Im September 2009 entschied der Souverän, zur Sanierung der Invalidenversicherung die Mehrwertsteuer für eine befristete Dauer von sieben Jahren anzuheben. Diese Steuersatzerhöhung tritt nun per 1. Januar 2011 in Kraft. Der Normalsatz, der für die meisten Leistungen angewendet wird, steigt von derzeit 7,6 % auf neu 8 %. Der reduzierte Satz, der für Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel oder Medikamente zur Anwendung gelangt, wird von 2,4 % auf 2,5 % angehoben. Ebenfalls angepasst wird der Sondersatz für Beherbergungsleistungen (Zimmer mit Frühstück), der bisher 3,6 % betrug und neu 3,8 % beträgt.

Die neuen Steuersätze kommen für Leistungen zur Anwendung, die ab 1. Januar 2011 erbracht werden. Da heute schon solche Leistungen in Rechnung gestellt werden (zum Beispiel für Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente, Abonnemente des öffentlichen Verkehrs oder Unterhaltsabonnemente), erscheinen die neuen Steuersätze bereits heute auf Rechnungen. Damit steuerpflichtige Unternehmen die bereits in Rechnung gestellten höheren Mehrwertsteuersätze mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) korrekt abrechnen können, hat die ESTV das Abrechnungsformular entsprechend neu gestaltet.

Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2010 erbracht werden, können zu den alten niedrigen Steuersätzen abgerechnet werden. Diesem Umstand kommt besonders bei vor dem 1. Januar 2011 angefangenen Arbeiten eine grosse Bedeutung zu. Deren Bestand ist per 31. Dezember 2010 detailliert zu erfassen. Eine separate Rechnung innert der ersten drei Monate des neuen Jahres, wie es die Steuerverwaltung bei früheren Steuersatzerhöhungen verlangte, ist nicht mehr notwendig. Vielmehr können die im Jahr 2010 erbrachten Arbeiten auch später im Verlauf des Jahres 2011 mit dem tieferen Satz von 7,6 % in Rechnung gestellt werden. Das neu gestaltete Abrechnungsformular gestattet eine korrekte Abrechnung auch während des Jahres. Wird allerdings in der Rechnung der höhere Steuersatz ausgewiesen, so ist dieser auch gegenüber der ESTV geschuldet.

Der Bund hat zu diesem Thema zwei interessante Informationsschriften veröffentlicht.
Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2011
Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2011 - Präzisierung

Änderung der Chauffeurverordnung I

Der Bundesrat hat eine Änderung der Chauffeurverordnung (ARV 1) beschlossen. Die Änderung soll vor allem eine Anpassung an die europäischen Regelungen bewirken. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

In die Chauffeurverordnung wird neu ein Vorbehalt zu Gunsten der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), namentlich derjenigen über den Zeitzuschlag bei Nachtarbeit (Art. 17b Abs. 2 bis 4 ArG), aufgenommen. Damit wird der Streit darüber, ob bei Nachtarbeit eines Berufschauffeurs ausschliesslich die Bestimmungen der Chauffeurverordnung oder neben diesen auch die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung kommen, zu Gunsten der letzteren Auffassung geklärt.

Im Weiteren enthält die Chauffeurverordnung eine Neuordnung insbesondere der Arbeitszeit, der Lenkzeit, der Pausen sowie der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit der Chauffeure. So darf die wöchentliche Arbeitszeit neu bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochenschnitt in einem Zeitraum von 26 Wochen 48 Stunden nicht übersteigt.

Link zur Änderung der ARV 1:
www.admin.ch/ch/d/as/2010/3239.pdf