Rechtsprechung
Nachweis von Überstundenarbeit
Ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber eine Entschädigung für geleistete Überstundenarbeit verlangt, muss seine Überstundenarbeit nachweisen. Dieser Nachweis ist naturgemäss nicht einfach zu erbringen: Eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über seine Arbeitszeiten genügen noch nicht. Zeugen können die Überstundenarbeit erfahrungsgemäss nicht bestätigen, zumal der Arbeitnehmer die Überstundenarbeit in der Regel geleistet hat, nachdem seine Arbeitskollegen bereits nach Hause gegangen waren. Die Gerichte gehen allerdings davon aus, dass der Nachweis der Überstundenarbeit bereits erbracht ist, wenn die Überstundenarbeit genügend wahrscheinlich ist. Voraussetzung ist immerhin, dass der Arbeitnehmer alles getan hat, was in seiner Macht steht, um die Überstundenarbeit nachzuweisen, dem Arbeitnehmer der Nachweis aber aus nachvollziehbaren Gründen dennoch misslungen ist.
In einem neuen Entscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass eine genügende Wahrscheinlichkeit für Überstundenarbeit eines Arbeitnehmers beispielsweise dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber in seiner Buchhaltung - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungslegung für die Verbuchung von Überstundenguthaben von Arbeitnehmern - ein bestimmtes Überstundenguthaben des betreffenden Arbeitnehmers als transitorische Passiven verbucht hat. Einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung kommt nämlich eine gewisse Beweiskraft zu (Art. 957 Abs. 1 OR).
Guthaben von Arbeitnehmern, die auf Grund noch nicht durch Freizeit kompensierter oder in Geld entschädigter Überstundenarbeit bestehen, sind zwar in der Buchhaltung des Arbeitgebers zu verbuchen; mit Blick auf den neuen Entscheid des Bundesgerichts tun Arbeitgeber aber gut daran, die zu verbuchenden Beträge möglichst realitätsgetreu anzugeben.
Das Urteil des Bundesgerichts 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 finden Sie unter
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.12.2011_4A_338/2011




