Einreise und Aufenthalt
Die Einführung der
Personenfreizügigkeit gegenüber der EU/EFTA erfolgt in mehreren Schritten,
wobei gegenüber einigen Staaten zur Zeit noch Übergangsfristen und damit
teilweise unterschiedliche Regelungen zur Anwendung kommen. Dank dem
Personenfreizügigkeitsabkommen werden den Staatsangehörigen der EG/EFTA-Staaten
die Einreise und der Aufenthalt stark erleichtert, während für
Drittstaatangehörige restriktive Bestimmungen gelten. Zwischen folgenden Bewilligungsarten wird unterschieden:
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
Die
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird in erster Linie an Arbeitnehmer erteilt,
die über einen Arbeitsvertrag zwischen drei und zwölf Monaten verfügen. Arbeitsverhältnisse
unter 90 Tagen im Kalenderjahr bedürfen keiner Bewilligung, diese sind über das
sogenannte Meldeverfahren zu regeln.
Für Bürger der EU-2 Staaten gilt grundsätzlich bei jedem Arbeitsverhältnis
(d.h. auch bis 3 Monate) eine Bewilligungspflicht ab dem 1. Tag und es kommen
noch bis 2016 (Bulgarien und Rumänien)
Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Die Bewilligung kann nach einem
Gesamtaufenthalt von einem Jahr grundsätzlich erneuert werden, ohne dass der
Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss.
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
Die Aufenthaltsbewilligung wird in erster Linie an Angehörige von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (Staatsangehörige EU/EFTA), die im Besitze eines mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrages sind, normalerweise für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der ausländische Arbeitnehmer die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
Die Niederlassungsbewilligung wird vom Freizügigkeitsabkommen nicht erfasst; sie wird wie bisher auf Grund von Niederlassungsvereinbarungen oder Gegenrechtserwägungen erteilt. Sie wird auf unbestimmte Zeit erteilt und darf an keine Bedingungen geknüpft werden. Die europäischen Staatsangehörigen (EU-25/EFTA) erhalten eine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz.
Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)
Die Grenzgängerbewilligung wird an selbständig und unselbständig erwerbstätige Grenzgänger ausgestellt. Bedingung für die Bewilligungserteilung sind ein Arbeitsort in der Schweiz, ein Wohnort in der EU/EFTA und eine wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Für Bürger der EU-25/EFTA-Staaten gelten keine Grenzzonen mehr.
Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung für erwerbstätige Grenzgänger entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags, sofern dieser weniger als zwölf Monate beträgt. Wurde der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit oder für mehr als 12 Monate abgeschlossen, so ist die Bewilligung fünf Jahre lang gültig. Der Aufenthalt eines selbständigerwerbenden Grenzgängers ist im übrigen gleich geregelt wie derjenige des selbständig Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Weitere Informationen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
- Weisungen über schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (PDF, 566 KB)
- Merkblätter zur Erwerbstätigkeit und zum Meldeverfahren
- Formulare zur Erwerbstätigkeit und zum Meldeverfahren




