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Entsendung ins Ausland: Zulassung und Erwerbstätigkeit


Ein Arbeitgeber, dessen Geschäftssitz sich in der Schweiz befindet, kann Personal in die EU/EFTA entsenden. Er hat dann die geltenden Bestimmungen desjenigen Landes zu berücksichtigen, in das er sein Personal entsenden will.

Im Zuge der EU-Erweiterung gewinnt die Entsendung von Arbeitnehmenden ins Ausland immer mehr an Bedeutung. Im Vorfeld ist eine Vielzahl arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Fragen zu klären. Dies gilt auch für den Mitarbeitereinsatz im Rahmen einer nur vorübergehenden Erbringung einer Dienstleistung im Ausland.

Seit dem 1. Juni 2004 gelten die neuen Übergangsbestimmungen des Abkommens über die Freizügigkeit im Personenverkehr mit der EU: Schweizerinnen und Schweizer werden in den 15 alten EU-Ländern gleich behandelt wie europäische Staatsangehörige, soweit es um die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt geht. Europäische Arbeitgeber können schweizerische Bewerber/innen sofort und ohne Bewilligungsverfahren anstellen.

Damit eröffnen sich insbesondere für gut qualifizierte schweizerische Arbeitskräfte interessante Perspektiven für Auslandaufenthalte. 

Weitere Informationen

Bitte rufen Sie uns an!

Marco Caprez gibt Ihnen gerne Auskunft, falls Sie noch Fragen zur Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland haben.

Telefon Direkt   +41 (0)62 837 18 06
E-Mail              marco.caprez@aihk.ch